Gesetze / Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung
VermBDV§ 7 Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage
Stand: 10.06.2019
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- FG Baden-Württemberg, 14.12.2007 – 7 K 256/04Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermBDV%201994/7#abs-1 (1) Die festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage ist vom Finanzamt an den Arbeitnehmer auszuzahlen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermBDV%201994/7#abs-2 (2) Die bei der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie aufgezeichneten Arbeitnehmer-Sparzulagen für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 bis 4 des Gesetzes sind dem Kreditinstitut, dem Unternehmen oder dem Arbeitgeber, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind, zugunsten des Arbeitnehmers zu überweisen. Die Überweisung ist in den Fällen des § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe c und d des Gesetzes bis zum Ende des Kalendermonats vorzunehmen, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Zuteilung oder die unschädliche vorzeitige Verfügung angezeigt worden ist.